Neufassung 2016 Satzung für den Freundeskreis der Stadtbibliothek Bremerhaven e.V.

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Freundeskreis der Stadtbibliothek Bremerhaven e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Bremerhaven und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

(2) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister und endet am 31.12.2005.

 § 3 Zweck             

(1) Der Vereins verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, sowie Kunst und Kultur.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterstützung der Stadtbibliothek insbesondere in der Erfüllung ihres Bildungs- und Informationsauftrages.

Der Verein unterstützt die Stadtbibliothek in ihrer Öffentlichkeitsarbeit, pflegt Kontakte zu Personen und Einrichtungen des öffentlichen Lebens und unterstützt bei Veranstaltungen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Eintrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch schriftliche Mitteilung entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

(3) Für natürliche Personen endet die Mitgliedschaft durch Tod, Austritt oder Ausschluss, für juristische Personen durch Auflösung, Verlust der Rechtsfähigkeit, Austritt oder Ausschluss.

(4) Der Austritt bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Jahresende unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten (bis zum 30.09.) erklärt werden. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.

(5) Mitglieder, die in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Vorstand beschließt über den Ausschluss nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen beim Vorstand Berufung einlegen; über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

(6) Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder, die sich um die Verwirklichung der Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten, zu Beginn jeden Jahres, spätestens bis zum 31. Mai, die auf das Vereinskonto einzuzahlen sind.

(2) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Es können Mindestbeiträge festgesetzt werden.

(3) Auf Antrag eines Mitgliedes kann der Vorstand in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise stunden oder erlassen.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt automatisch und ohne ausdrückliche Kündigung, wenn ein Mitglied bis zum 30.Juni eines Jahres und nach zweimaliger Zahlungserinnerung den Beitrag nicht geleistet hat.

(5) Für Beiträge und Spenden werden Spendenbescheinigungen erteilt.

 § 6 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

(2) Beschlüsse der Organe sind durch Niederschriften zu dokumentieren, die sowohl von dem/der Vorsitzenden als auch von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften werden mit Einladung zur nächsten Vorstands- bzw. Mitgliederversammlung verschickt und zur Genehmigung auf die Tagesordnung gesetzt.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins und findet jährlich statt. Ihr ist ein Bericht des Rechnungsführers und ein Revisionsbericht vorzulegen.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt:

  • über die Entlastung des Vorstandes für das vergangene Geschäftsjahr
  • über die Entlastung des Rechnungsführers
  • über die Wahl des Vorstandes. Hierbei sind der/die Vorsitzende und der/die  Rechnungsführer/in in getrennten Wahlgängen zu wählen
  • über die Wahl zweier Revisoren
  • über die Festsetzung des Jahresbeitrages für die Mitglieder

(3) Die Mitgliederversammlung dient ferner der Aussprache über die Tätigkeit des Vereins und der Entscheidung über die Verwendung der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel, soweit nicht der Vorstand darüber entscheidet.

(4) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder im Fall des § 4 Abs.2 Satz 2 der Satzung aufnehmen oder im Fall des §4 Abs. 5 Satz 2 der Satzung ausschließen und dem Vorstand Aufträge erteilen.

(5) Mitgliederversammlungen sind vom/ von der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung sowie unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen vor dem Tag der Sitzung einzuberufen.

(6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, sofern der Vorstand dies für erforderlich hält oder mindestens ein Sechstel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich beim Vorstand beantragt.

(7) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich

(9) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von einem der Vorstandsmitglieder nach § 8 Ziff.(7) und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist.

 § 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus einem Vorsitzendem/einer Vorsitzenden dessen/deren Stellvertreter/in, einem Schriftführer/einer Schriftführerin, einem Rechnungsführer/einer Rechnungsführerin und bis zu fünf Beisitzern. Der Leiter/ die Leiterin der Stadtbibliothek Bremerhaven gehört dem Vorstand ohne Stimmrecht als beratendes Mitglied an.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliedsversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.

(3) Zur Unterstützung des Vorstandes kann durch die Mitgliederversammlung ein Beirat gewählt werden. Der Vorstand kann Arbeitskreise bilden.

(4) Der Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Seine Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 seiner Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Der Vorstand kann Beschlüsse auch auf schriftlichem, telefonischem oder fernschriftlichem Wege fassen, sofern der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in dies für erforderlich halten und alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.

(7) Zum geschäftsführenden Vorstand, im Sinne des § 26 BGB, gehören der/die Vorsitzende, dessen/deren Stellvertreter/in, ein Schriftführer/eine Schriftführerin, ein Rechnungsführer/eine Rechnungsführerin. Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes darunter der/ die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden bzw. bei juristischen Personen vertretenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bremerhaven, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere für die Bildung (Bereich Stadtbibliothek Bremerhaven). Die Mitgliederversammlung beschließt über den Verwendungszweck des evtl. noch vorhandenen Vermögens.

(3) Diese Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 2 über den Verwendungszweck des eventuell noch vorhandenen Vermögens beschließen.